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Altenheimkosten

Ist man nur aus altersbedingten Gründen – und nicht bedingt durch Krankheit oder Pflegebedürftigkeit – im Altersheim untergebracht, so handelt es sich um Kosten der privaten Lebensführung. In den beiden anderen Fällen handelt es sich um außergewöhnliche Belastungen, die entsprechend von der Steuer abgesetzt werden können. Dabei spielt das Alter keine Rolle. Auch Dienstleistungen, die vergleichbar mit einer Haushaltshilfe sind, können bis höchstens 4.000 EUR gem. §35a EStG als Haushaltsnahe Dienstleistung geltend gemacht werden. Höhere Kosten stellen dann außergewöhnliche Belastungen dar und können als solche in der Steuererklärung angesetzt werden.

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