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Arbeitszimmer

Hier schauen die Finanzämter in der Regel sehr genau hin. Aufwendungen, die für ein ausschließlich oder zumindest überwiegend beruflich genutztes Zimmer entstehen, können als Betriebsausgaben oder Werbungskosten gelten. Ist das Arbeitszimmer in einem privaten Haus untergebracht, spricht man von einem häuslichen Arbeitszimmer. Hierbei kommt es wesentlich auf die Ausstattung des Zimmers an, ob das Finanzamt das Zimmer zum Werbungskostenabzug anerkennt. Zwingend notwendig ist, dass das Zimmer ein abgeschlossener Raum mit Türe ist.
Neuerdings wird ein personenbezogener Ansatz durch die Finanzgerichte zugelassen (BFH vom 15.12.2016). Somit können Ehe- oder Lebenspartner jeweils 1.250 EUR für das häusliche Arbeitszimmer geltend machen. Vorher war dies nur einmal objektbezogen möglich.

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