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Fortbildungskosten

Berufliche Fortbildungskosten können als Werbungskosten abgezogen werden. Dies gilt sowohl für eine Fortbildung in einem bereits ausgeübten Beruf als auch für eine in Zukunft angestrebte Tätigkeit. Dazu zählen insbesondere Lehrgänge, Tagungen und Management-Seminare. Einbezogen werden solche Aufwendungen, die im Rahmen der Fortbildung anfallen. Neben der Teilnahmegebühr beinhaltet dies auch die anfallenden Verpflegungs-, Reise-, und Übernachtungskosten.

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