Die Kirchensteuer wird als Zusatz zur Einkommensteuer auf Basis der jeweiligen landesgesetzlichen Kichensteuergesetze erhoben. Der Steuersatz variiert je nach Bundesland zwischen 8 % und 9%, bezogen auf die Einkommensteuer, und wird vom Finanzamt festgesetzt. Nur einige wenige Kirchen in Hamburg und Berlin ziehen ihre Kirchensteuer eigenständig ein. Die Besteuerung durch die Kirchen ist im Grundgesetz geregelt. Dabei sind alle Mitglieder eines Kirchensteuer erhebenden Organs steuerpflichtig. Der Kirchensteuereinzug über den Staat ist eine deutsche Besonderheit. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Jahr 2012 entschieden, dass ein Verzicht auf Zahlung der Kirchensteuer ohne einen Austritt aus der Glaubensgemeinschaft nicht möglich ist.
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