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Kontoführungsgebühren

Im Regelfall ist ein Teil der Kontonutzung beruflich veranlasst. Beispielhaft ist der Gehaltseingang vom Arbeitgeber zu nennen. Daher können die Kontoführungsgebühren als Werbungskosten mit einem Pauschalbetrag in der Steuererklärung berücksichtigt werden. Der Pauschalabzug kann ungeachtet der tatsächlichen Kontoführungsgebühren genutzt werden, also auch dann, wenn z.B. das Girokonto kostenlos geführt wird.

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