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Liebhaberei

Für die steuerliche Anerkennung einer Tätigkeit ist eine Gewinnerzielungsabsicht notwendig. Ist diese Absicht nicht gegeben, spricht das deutsche Steuerrecht von Liebhaberei. Dabei finden die Gewinne und Verluste einkommensteuerrechtlich keine Berücksichtigung. Praktische Relevanz haben vor allem die Verluste, die somit nicht für den etwaigen Verlustausgleich angesetzt werden können. Die Liebhaberei wird der privaten Lebensführung zugeordnet. Eine Abgrenzung ist für die Finanzämter im Einzelfall oftmals schwierig. Zudem sei erwähnt, dass die Gewinnerzielungsabsicht nicht das dominante Motiv des Steuerpflichtigen sein muss. Auch als Nebenzweck kann es eine steuerpflichtige Tätigkeit begründen.

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