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Lineare Abschreibung

Gemäß § 7 Abs. 1 EStG handelt es sich bei einer linearen Abschreibung um eine Abschreibungsmethode, bei der die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten gleichmäßig auf die Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts verteilt werden. Dieser Methode liegt die Annahme zugrunde, dass die Wertminderung eines Wirtschaftsguts gleichmäßig (linear) verläuft. Für die Anschaffung einer neuen Maschine für 30.000 € mit einer Nutzungsdauer von 10 Jahren können demnach über zehn Jahre jeweils zehn Prozent abgeschrieben werden, also jährlich 3.000 €. Diese Abschreibungsmethode gilt ebenso für immaterielle und unbewegliche Wirtschaftsgüter, wenn sie keine Gebäude sind. Unter die Abschreibung nach § 7 Abs. 1 EStG können somit auch Außenanlagen fallen. Für Gebäude wiederum gelten gesonderte Vorschriften.

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