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Studienkosten

Kosten für ein Erststudium können über den begrenzten Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 S.1 EStG geltend gemacht werden. Ein Werbungskostenabzug – mit Verlustvortrag – nach § 9 EStG kommt lediglich für Aufbaustudiengänge, Zweitstudiengänge, duale Studiengänge oder Promotionen in Betracht.
Typische Kosten, die anerkannt werden sind: Arbeitsmittel (PC, Drucker, Kopierkosten etc.), Fahrtkosten, IT-Kosten.
Der Bundesfinanzhof geht davon aus, dass der Werbungskostenabzug auch für ein Erststudium zugelassen werden muss und hat die Frage dem Bundesverfassungsgericht im Jahr 2014 vorgelegt.

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