Verluste sind negative Einkünfte und mindern die Bemessungsgrundlage. Negative Einkünfte werden grundsätzlich mit positiven Einkünften verrechnet. Entsteht dabei im Veranlagungszeitraum ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte, so kann dieser Gesamtbetrag in den am nächsten liegenden Veranlagungszeitraum zurückgetragen und dort verrechnet werden (Verlustrücktrag). Wenn eine solche Verrechnung mit positiven Einkünften nicht möglich ist (z.B. weil keine oder nur wenige Einnahmen erzielt worden sind), können die Verluste zeitlich unbegrenzt in die folgenden Jahre vorgetragen werden.
Zurück zur Glossarübersicht